Mehrwertsteuer-Leitfaden

Schweiz Mehrwertsteuer-Leitfaden


Dr Manuel Vogel
Dr. Manuel Vogel
CEO, Kreston A&O, Schweiz

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manuel.vogel@kreston.ch

Dr. Manuel Vogel ist ein erfahrener Finanzmanager mit umfassender Erfahrung in den Bereichen internationale Steuern (insbesondere internationale Mehrwertsteuer), Corporate Governance und Finanzmanagement. Er ist als Interimsmanager tätig (z.B. derzeit als Chief Financial Officer bei der DentaCore AG) und wird häufig gebeten, als Finanz- und Steuerexperte in den Vorstand zu kommen.


Dies ist nur ein allgemeiner Leitfaden, der nicht alle Szenarien und Nuancen der Mehrwertsteuer abdecken kann. Eine spezifische Beratung für jede Transaktion oder Lieferung sollte immer von einem Mehrwertsteuerspezialisten eingeholt werden.

Wie wird die Steuer genannt?

Schweizerische Mehrwertsteuer (VAT) / Mehrwertsteuer (MWST) Taxe sur la valeur ajoutée (TVA)/ Imposta sul valore aggiunto (IVA)

Was ist die Steuerbehörde?
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MehrwertsteuerEidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Mehrwertsteuer MWST

Administration fédérale des contributions AFC
Division principale de la TVA

Amministrazione federale delle contribuzioni AFC
Divisione principale dell’imposta sul valore aggiunto
Schwarztorstrasse 50
CH-3003 Bern

Schweiz

Um welche Art von Steuer handelt es sich?
Die Schweizer Mehrwertsteuer basiert auf dem Netto-Allphasen-Steuersystem mit Vorsteuerabzug. Die Steuer wird grundsätzlich auf allen Stufen des Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben. Wie die obige Abbildung zeigt, wird jeder steuerbare Umsatz eines Steuerpflichtigen auf jeder Stufe der Wirtschaft besteuert (Allphasensteuer). Die Grundlage der Besteuerung ist der Nettoumsatz ohne Mehrwertsteuer (Nettoumsatzsteuer). Zur Ermittlung des an die ESTV zu zahlenden Steuerbetrags wird der Teil der Steuer (Vorsteuer), der auf die Vorleistungen entfällt, vom Steuerbetrag abgezogen. Der Steueranspruch errechnet sich also aus der Differenz zur geschuldeten inländischen Steuer, der Erwerbssteuer sowie der im Verlagerungsverfahren gezahlten Einfuhrsteuer und der Vorsteuergutschrift für den Abrechnungszeitraum. Die Mehrwertsteuer wird auf in der Schweiz erbrachte Dienstleistungen erhoben. Das Inland ist definiert als das Gebiet der Schweiz (seit dem 1. Mai 2009 einschließlich der Zollfreilager und Zollfreihäfen) und ausländischer Gebiete in Übereinstimmung mit internationalen Vertragsvereinbarungen. Danach gelten das Fürstentum Liechtenstein, die deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein und die schweizerische Enklave und die schweizerische Enklave Campione d’Italia als Inland im Sinne der Mehrwertsteuer. Für die Bündner Täler Samnaun und Sampuoir gilt eine Sonderregelung, die die Täler insofern privilegiert, als die Besteuerung nur für Dienstleistungen gilt
Wofür ist sie fällig?
Die Steuererklärung erfolgt auf der Basis eines Quartals. Das Abrechnungsformular muss unaufgefordert innerhalb von 60 Tagen nach dem Ende des betreffenden Abrechnungszeitraums eingereicht werden.

Angenommen, der Steuerpflichtige entdeckt bei der Erstellung des Jahresabschlusses Fehler in seinen Erklärungen. In diesem Fall muss er diese spätestens in der Erklärung für den Zeitraum, in den der 180. Tag seit dem Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt, mit einer Berichtigungserklärung korrigieren.

 

Zeitraum Einreichungsfrist
1. Quartal 1. Januar bis 31. März 31. Mai
2. Quartal 1. April bis 30. Juni 31. August
3. Quartal 1. Juli bis 30. September 30. November
4. Quartal 1. Oktober bis 31. Dezember Februar 28/29

 

Erfolgt die Korrektur erst zum Zeitpunkt des Abschlusses mit der Korrekturabrechnung (Jahresabstimmung), werden Verzugszinsen fällig. Diese werden nach dem Fälligkeitsdatum des betreffenden Steuerzeitraums (in der Regel 60 Tage nach dem Ende des Steuerzeitraums oder dem 28. Februar des Folgejahres) bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach der kommerziellen Zinsmethode (30/360-Regel) berechnet. Wenn der Zinsbetrag jedoch 100 CHF nicht erreicht, werden in der Regel keine Verzugszinsen erhoben.

Guthaben der steuerpflichtigen Person werden ausgezahlt oder mit einer eventuellen Steuerschuld verrechnet. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt 30 Tage nach Eingang der Abrechnung bei der ESTV. Bei späterer Auszahlung werden Zinsen berechnet

Die Fristen für die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer können um drei Monate nach dem Fälligkeitsdatum verlängert werden.

Unter bestimmten Umständen können Sie eine monatliche, halbjährliche oder jährliche Erklärung beantragen.

Wie hoch sind die Mehrwertsteuersätze?
Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Regelsatz), mit den folgenden Ausnahmen:

– Es gilt der ermäßigte Steuersatz von 2,6 Prozent:

Auf die Lieferung der folgenden Waren:

  • Wasser in den Leitungen,
  • Lebensmittel in Übereinstimmung mit dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201454, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken,
  • Vieh, Geflügel, Fisch,
  • Cerealien,
  • Samen, Saatknollen und Zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge,
  • Stecklinge, Pfropfreiser und Schnittblumen und Zweige, auch für Arrangements,
  • Sträuße, Kränze und dergleichen; sofern eine separate Rechnung ausgestellt wird, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz, auch wenn sie in Verbindung mit einer zum Normalsatz steuerpflichtigen Lieferung erbracht wird,
  • Tierfutter, Silagesäuren, Tiereinstreu,
  • Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Mulch und andere Pflanzenschutzmittel, Arzneimittel, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Werbecharakter
  • Die Art der Werbung wird vom Bundesrat festgelegt;
  • auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Werbecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Art;
  • über die Dienste von Rundfunk- und Fernsehanstalten, mit Ausnahme der Dienste kommerzieller Natur;

Für die in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14-16 des Schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes genannten Dienstleistungen;

  • Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in direktem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Bodens oder der Bewirtschaftung von Flächen stehen, die in direktem Zusammenhang mit der Primärproduktion oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Boden stehen.
  • Für Lebensmittel, die im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen geliefert werden, gilt der Normalsatz von 8,1 %. Die Lieferung von Lebensmitteln gilt als Verpflegungsdienstleistung, wenn der Steuerpflichtige die Lebensmittel in den Räumlichkeiten des Kunden zubereitet oder in den Räumlichkeiten des Kunden zubereitet oder serviert oder wenn der Steuerpflichtige besondere Einrichtungen für ihren Verzehr an Ort und Stelle bereitstellt. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken, zum Mitnehmen oder zum Ausliefern bestimmt, gilt der ermäßigte Steuersatz von 2,6 %, sofern geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um diese Leistungen von Catering-Leistungen zu unterscheiden; andernfalls gilt der Normalsatz von 8,1 %. Wenn Lebensmittel, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken, in Automaten angeboten werden, gilt der ermäßigte Steuersatz von 2,6 %.
  • Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz). Als Beherbergungsleistung gilt die Bereitstellung einer Unterkunft einschließlich Frühstück, auch wenn dieses separat berechnet wird.
Wie sieht eine Mehrwertsteuernummer aus?

CHE-123.456.789 MWST

Gibt es eine Registrierungsgrenze?
Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von seiner Rechtsform, seinem Zweck und seiner Gewinnerzielungsabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Dienstleistungen in der Schweiz erbringt oder seinen Sitz, Wohnsitz oder eine ständige Niederlassung in der Schweiz hat.

Das Geschäft wird von jedem betrieben, der:

– selbständig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, die auf die nachhaltige Erzielung von Einkünften aus Dienstleistungen gerichtet ist, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nicht als Entgelt gemäß Artikel 18 Absatz 2 gelten; und

– nach außen hin unter seinem eigenen Namen auftritt.

Der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar, weshalb eine freiwillige Steuerpflicht möglich und ratsam ist.

 

Von der steuerlichen Meldepflicht sind befreit

a. innerhalb eines Jahres in der Schweiz und im Ausland weniger als 100.000 CHF Umsatz aus nicht steuerbefreiten Leistungen erzielt;

b. ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder ständiger Niederlassung im Ausland betreibt, das ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Arten von Dienstleistungen in der Schweiz erbringt, unabhängig von seinem Umsatz:

1. Lieferungen, die von der Steuer befreit sind,

2. Lieferungen, die von der Steuer befreit sind,

3. Dienstleistungen, bei denen der Ort der Leistung nach dem Empfängerortprinzip bestimmt wird und sich gemäß dieser Definition des Ortes der Leistung in der Schweiz befindet; wer jedoch Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt, ist nicht von der Steuer befreit,

4. die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und von Fernwärme an Steuerpflichtige in der Schweiz;

5. als gemeinnütziger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als karitative Organisation innerhalb eines Jahres in der Schweiz und im Ausland weniger als 250.000 CHF Umsatz aus nicht steuerbefreiten Dienstleistungen erzielt.

Der Umsatz wird auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung ohne Steuern berechnet.

Der inländische Firmensitz und alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.

Wann muss eine nicht niedergelassene Einrichtung registriert werden?
Die Steuerpflicht beginnt:

1. für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz: mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit;

2. für alle anderen Unternehmen: mit der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in der Schweiz

Wann ist der Ort der Lieferung in der CH?
Allgemeine Regeln: Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem:

1. die Waren sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts, über sie gewerblich zu verfügen, der Lieferung oder der Überlassung zur Nutzung oder Verwendung befinden;

2. der Transport oder der Versand der Waren an den Kunden oder an einen Dritten in dessen Auftrag beginnt.

Als Ort der Lieferung von Elektrizität über Leitungen, von Gas über das Erdgasverteilungsnetz und von Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für die die Lieferung erfolgt, oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte, der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.

Bei der Lieferung von Gegenständen aus dem Ausland in die Schweiz gilt der Ort der Lieferung als in der Schweiz gelegen, sofern der Lieferant

1. über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Einfuhr der Waren in eigenem Namen verfügt (Unterstellungserklärung) und auf diese Bewilligung zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht verzichtet; oder

2. mit Waren, die aufgrund des vernachlässigbaren Steuerbetrags (CHF 5) von der Einfuhrsteuer befreit sind und somit einen Umsatz von mindestens CHF 100.000 pro Jahr erzielen

Gibt es besondere Regeln?
Die Definition der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen ist in den meisten EU-Ländern unterschiedlich: Die Definition der Lieferung von Gegenständen lautet wie folgt:

  • Die Übertragung der Befugnis, eine Ware im eigenen Namen gewerblich zu veräußern, im eigenen Namen gewerblich zu veräußern
  • Verkauf von Waren oder Immobilien, Geschäfte auf Provisionsbasis
  • die Lieferung einer Ware, an der Arbeiten durchgeführt wurden, auch wenn die Ware durch die Arbeiten nicht verändert, sondern nur getestet, kalibriert, reguliert, auf ihre Funktion hin überprüft oder in anderer Weise behandelt wurde,
  • Bereitstellung eines Gutes zur Nutzung oder Verwertung (z.B. Leasing oder Miete)
  • Definition der Erbringung von Dienstleistungen: Jede Leistung, die keine Lieferung von Gegenständen ist

 

Braucht eine nicht gegründete Einrichtung einen Steuervertreter?
Ausländische steuerpflichtige Unternehmen ohne Wohnsitz, Sitz oder ständige Niederlassung in der Schweiz müssen sich durch einen in der Schweiz ansässigen Vertreter vertreten lassen. Eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz wird als Steuervertreter anerkannt; es ist ratsam, eine Treuhandgesellschaft mit internationaler Erfahrung im Mehrwertsteuerrecht als Steuervertreter zu wählen
Wie oft muss die Mehrwertsteuererklärung abgegeben werden?
Siehe oben
Werden bei verspäteter Anmeldung Strafen verhängt?
Mit einer Geldstrafe von bis zu 400.000 CHF wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zu Lasten des Staates verkürzt:

– das Versäumnis, alle Einkünfte in einem Steuerzeitraum zu erklären, das Versäumnis, Einkünfte aus steuerfreien Dienstleistungen zu hoch zu deklarieren, das Versäumnis, alle Ausgaben, die der Umsatzsteuer unterliegen, zu erklären oder das Versäumnis, Ausgaben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, zu hoch zu deklarieren;

– eine unrechtmäßige Erstattung erhält; oder

– einen ungerechtfertigten Steuererlass erhält.

 

Die Geldbuße beträgt bis zu 800.000 CHF, wenn die in den in Absatz 1 genannten Fällen hinterzogene Steuer in einer Form weitergegeben wird (z.B. durch eine Rechnung), die den Betroffenen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Mit einer Busse von bis zu CHF 200’000 wird bestraft, wer den Steueranspruch zu Lasten des Staates dadurch verkürzt, dass er die für die Steuerveranlagung massgebenden Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er klare gesetzliche Bestimmungen, behördliche Weisungen oder die publizierte Praxis vorsätzlich nicht korrekt anwendet und dies den Behörden nicht vorgängig schriftlich mitteilt. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Geldstrafe bis zu 20.000 CHF.

 

Mit einer Geldstrafe von bis zu 800.000 CHF wird bestraft, wer die Steuerforderung zu Lasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet oder verheimlicht oder vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben macht, wenn er im Rahmen einer amtlichen Prüfung oder eines Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Steuerforderung oder zum Erlass der Steuer dazu aufgefordert wird.

Selbst der Versuch ist strafbar.

Wenn der Steuervorteil aufgrund einer unrichtigen Erklärung erlangt wurde, ist Steuerhinterziehung nur dann strafbar, wenn die Frist für die Berichtigung von Fehlern in der Erklärung abgelaufen ist und der Fehler nicht berichtigt wurde.

Werden unter anderen Umständen Sanktionen verhängt?

Siehe oben

Kann die von Nicht-CH-Unternehmen gezahlte Mehrwertsteuer zurückgefordert werden?
Ja: Um Anspruch auf eine Rückerstattung zu haben, muss das ausländische Unternehmen der ESTV unter anderem nachweisen, dass es im Staat seines Wohnsitzes, seines Geschäftssitzes oder seiner Betriebsstätte geschäftlich tätig ist.

Der von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Nachweis der Unternehmereigenschaft muss für den Erstattungszeitraum (Kalenderjahr) gültig sein.

 

Wenn ein gegenseitiges Recht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem hat, muss der Nachweis der Unternehmereigenschaft immer erbracht werden:

  • bestätigen, dass der Antragsteller während des Zeitraums, für den die Mehrwertsteuererstattung beantragt wird, für die Mehrwertsteuer registriert ist; oder
  • das Datum angeben, an dem der Antragsteller in das Register der Mehrwertsteuerzahler eingetragen wurde.

Wenn ein gegenseitiges Recht gewährt wird und das Land kein Mehrwertsteuersystem hat, muss der Nachweis der Unternehmereigenschaft immer erbracht werden:

  • die Unternehmereigenschaft während des Zeitraums, für den die Mehrwertsteuererstattung beantragt wird, bestätigen; oder
  • geben Sie das Datum an, an dem der Antragsteller die Unternehmereigenschaft erlangt hat.

Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die ESTV den Antrag nicht bearbeiten und die Schweizer Mehrwertsteuer nicht zurückerstatten.

Die Liste der Länder finden Sie am Ende dieses Leitfadens.

 

Kann die Mehrwertsteuer abgezogen werden?
Der Steuerpflichtige kann im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit die folgende Vorsteuer abziehen:

a. die ihm in Rechnung gestellte inländische Steuer;

b. die von ihr erklärte Umsatzsteuer;

c. die von ihr gezahlte oder zu zahlende Einfuhrsteuer, die mit einer unbedingten Forderung veranlagt wurde oder die mit einer bedingten Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr angemeldete Steuer für die Einfuhr von Waren.

Hat der Steuerpflichtige im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Erzeugnisse, Vieh oder Milch von nicht steuerpflichtigen Land- und Forstwirten, Gärtnern, Viehhhhändlern und Milchsammelstellen bezogen, kann er 2,6 % des ihm in Rechnung gestellten Betrags als Vorsteuer abziehen

Der Abzug der Vorsteuer ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er die Vorsteuer gezahlt hat.

Der Steuerpflichtige kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn:

– er einen individuell gestaltbaren beweglichen Gegenstand im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit erwirbt, der ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt; und

– beim Kauf des Artikels keine Mehrwertsteuer offen an sie weitergegeben wird.

Die fiktive Vorsteuer wird auf den vom Steuerpflichtigen gezahlten Betrag berechnet. Der vom Steuerpflichtigen gezahlte Betrag enthält die Steuer zu dem zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Satz.

kein Anspruch auf Vorsteuerabzug für Lieferungen und für die Einfuhr von Gegenständen besteht, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer befreit sind und für deren Besteuerung nicht optiert wurde.

Der Vorsteuerabzug für im Ausland erbrachte Leistungen ist in gleichem Maße möglich, wie wenn sie in der Schweiz erbracht worden wären und man dafür hätte optieren können.

Die Vorsteuer kann für Reiseleistungen, die von Reisebüros weiterverkauft werden, und die damit verbundenen Reisebürodienstleistungen abgezogen werden, wenn sie im Ausland erbracht oder genutzt werden.

Es besteht jedoch ein Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Geschäftstätigkeit.

Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die in der Absicht gehalten werden, dauerhaft zu investieren, und die einen maßgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 Prozent des Kapitals gelten als Beteiligungen.

Holdinggesellschaften können bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende Geschäftstätigkeit der von ihnen gehaltenen Gesellschaften abstellen

Es besteht jedoch ein Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Geschäftstätigkeit.

3 Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die in der Absicht gehalten werden, dauerhaft zu investieren, und die einen maßgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 % des Kapitals gelten als Beteiligungen.

4 Holdinggesellschaften können bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer die zum Vorsteuerabzug berechtigende Geschäftstätigkeit der von ihnen gehaltenen Gesellschaften zugrunde legen

Muss ich eine Rechnung ausstellen?

Der Dienstleister muss dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage eine Rechnung ausstellen, die die folgenden Anforderungen erfüllt.

Die Rechnung muss den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel die folgenden Elemente enthalten:

  1. den Namen und den Standort des Anbieters, sein Auftreten im Geschäftsverkehr, die Angabe, dass er im Register der Steuerpflichtigen eingetragen ist und die Nummer, unter der er registriert ist;
  2. den Namen und den Ort des Empfängers der Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr auftritt
  3. das Datum oder den Zeitraum der Leistungserbringung, sofern dieser nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt
  4. Art, Gegenstand und Umfang der Dienstleistung;
  5. die Vergütung für die Dienstleistung;
  6. den anwendbaren Steuersatz und den auf die Gegenleistung entfallenden Steuerbetrag; wenn die Gegenleistung Steuern enthält, genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.

Bei Rechnungen, die von automatischen Registrierkassen ausgestellt werden (Quittungen), müssen die Daten des Leistungsempfängers nicht angegeben werden, sofern das auf der Quittung ausgewiesene Entgelt 400 CHF nicht übersteigt.

Andere

Die folgenden Länder erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung gegenseitiger Rechte:

Länder (in alphabetischer Reihenfolge)

Die folgenden Länder erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung gegenseitiger Rechte:

Land Beschränkungen und/oder Bemerkungen Basis Rückerstattung möglich?
Australien Abkommen ja
Österreich Neu ab dem Antragsjahr 2022 (Rechnungen ab 2021): keine Erstattung der Mehrwertsteuer auf Kraftstoff Erklärung der Gegenseitigkeit ja
Bahrain Keine mit der Schweizer Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer. Nachweis ja
Belgien Erklärung der Gegenseitigkeit ja
Erstattungszinsen Gegenseitiges Recht ja
Bermuda
Inseln
Anderes Steuersystem. Abkommen ja
Bulgarien Erklärung der Gegenseitigkeit ja
Kanada Erstattung der Mehrwertsteuer nur für:

– Messekosten (Aussteller)

– Teilnahmekosten für internationale Konferenzen, Seminare usw., die nicht öffentlich sind (Teilnehmer)

– Unterkunftsleistungen (max. 30 Tage)

Erklärung der Gegenseitigkeit ja
Tschechische Republik Ab 2014 sind die folgenden Änderungen in Kraft getreten:

Keine Erstattung der Mehrwertsteuer auf:

– Reisekosten,

Unterkunft und Verpflegung

– Telefongebühren

– Taxikosten

– Kraftstoff

Erklärung der Gegenseitigkeit ja
Kroatien Erklärung der Gegenseitigkeit ja
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