R&D Relief factsheet

Deutschland F&E-Steuererleichterungsregime R&D Relief factsheet

Das deutsche F&E-Steuervergünstigungssystem wird durch das Forschungsförderungsgesetz vorangetrieben und bietet steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung in Form eines Freibetrags. Die am 1. Januar 2020 eingeführte Projektförderung wurde kürzlich erheblich ausgeweitet, und zwar auf einen Höchstbetrag von 4,2 Millionen Euro pro Jahr für KMU und 3,0 Millionen Euro für andere Unternehmen.

Die Forschungsprämie soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken, die Attraktivität Deutschlands für Neuansiedlungen und Investitionsentscheidungen verbessern und damit Wachstum und Beschäftigung sichern.

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Förderfähigkeit und förderfähige Forschungs- und Entwicklungsprojekte

Für den Forschungsfreibetrag kommen alle Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland in Frage, die unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, Forschung und Entwicklung betreiben und nicht von der Steuer befreit sind. Start-ups und etablierte Unternehmen aller Größen, Branchen und Regionen in Deutschland sind daher förderfähig.

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, die ausreichend zielgerichtet sind. Um als Forschungs- und Entwicklungsaktivität eingestuft zu werden, muss es sich um eine neuartige, kreative und systematische Aktivität handeln, die im Hinblick auf das Endergebnis ungewiss und übertragbar und/oder reproduzierbar ist.

  • Grundlagenforschung: Experimentelle oder theoretische Arbeiten, die der Gewinnung neuer grundlegender Erkenntnisse dienen, ohne dass eine direkte kommerzielle Anwendung erkennbar ist.
  • Industrielle Forschung: Systematische Forschung oder kritische Untersuchung zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder bestehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen erheblich zu verbessern.
  • Experimentelle Entwicklung: Gewinnung, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und anderer relevanter Kenntnisse und Fähigkeiten zum Zwecke der Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.

Neben der internen Forschung, die entweder unabhängig oder in Kooperation durchgeführt werden kann, sind auch Auftragsforschung, Kooperationen und der Arbeitsbeitrag einer Einzelperson oder eines Mitunternehmers förderfähig.

  • Interne Forschung: Forschung, die von dem Unternehmen selbst durchgeführt wird. Die geistigen Eigentumsrechte an den Forschungsergebnissen (IP) liegen in der Regel bei dem forschenden Unternehmen.
  • Gemeinsame Forschung: Anzeichen für das Vorhandensein eines Gemeinschaftsprojekts sind die Aufteilung von Arbeit und Aufgaben bei der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels, die gemeinsame Festlegung des Projektgegenstands, die Beteiligung an der Durchführung und Gestaltung des Projekts und die Aufteilung der mit dem Projekt verbundenen finanziellen, technischen, wissenschaftlichen und sonstigen Risiken.

Das förderfähige Unternehmen muss seine eigenen Forschungsaktivitäten durchführen. Jedes Kooperationsmitglied, das die anderen Voraussetzungen erfüllt, kann die Forschungszulage erhalten.

  • Auftragsforschung: Der Anspruchsberechtigte gibt ein bestimmtes Forschungsprojekt gegen Bezahlung in Auftrag, wobei der Auftragnehmer seinen Sitz in einem EU/EWR-Land haben muss.

Die zuständige Behörde Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im konkreten Fall förderfähig ist (siehe 3. “Antragsverfahren”).

Unternehmen, die sich im Sinne des EU-Beihilferechts in Schwierigkeiten befinden, haben keinen Anspruch auf die Forschungszulage. Ein Unternehmen gilt als “in Schwierigkeiten”, wenn es mehr als die Hälfte seines Aktienkapitals aufgrund von Verlusten verloren hat, ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder es Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat, die es noch nicht zurückgezahlt hat. Große Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, müssen auch die Anforderungen hinsichtlich ihrer Verschuldungsquote und des Zinsdeckungsgrads erfüllen.

Verbundene Unternehmen, die rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbunden sind, können ebenfalls eine Forschungszulage beantragen. Bitte beachten Sie, dass etwaige Höchstbeträge (siehe unten) immer für die jeweilige Unternehmensgruppe gelten.

Erstattungsfähige Ausgaben

Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Ausgaben für die F&E-Projekte des Begünstigten. Zu den erstattungsfähigen Ausgaben für interne F&E-Projekte gehören:

  • Löhne und Sozialversicherungsbeiträge

Förderfähige Ausgaben sind die Löhne (einschließlich Sonderzahlungen) der eigenen Arbeitnehmer des Begünstigten (inländischer Arbeitgeber), die mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten betraut sind und dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Bei der Betrachtung der Arbeitsleistung von selbständigen Einzelunternehmern und Partnern in Personengesellschaften, die an FuE-Projekten beteiligt sind, müssen besondere Überlegungen angestellt werden.

  • Abschreibbare, bewegliche Vermögenswerte

Ab 2024: Abschreibung für nach dem 27. März 2024 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (keine geringwertigen Wirtschaftsgüter), die für das durchgeführte F&E-Projekt erforderlich sind und ausschließlich intern zu diesem Zweck genutzt werden.

  • Pauschalierte Gemeinkosten

Für F&E-Projekte, die nach dem 1. Januar 2026 begonnen werden, können auch Gemeinkosten und andere Betriebskosten in Form einer Pauschale von 20 % der entstandenen förderfähigen Ausgaben geltend gemacht werden.

Vergütung für Auftragsforschung

Wird ein F&E-Projekt als Auftragsforschung von einem Dritten durchgeführt, gehören 70% (für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegeben wurden, und 60% für solche, die vor diesem Datum in Auftrag gegeben wurden) der dafür angefallenen Vergütung zu den förderfähigen Ausgaben. Bei der Auftragsforschung ist der Auftraggeber förderfähig, da er die Kosten und Risiken der Auftragsforschung trägt.

Anforderungen an die Aufzeichnung

Alle erstattungsfähigen Ausgaben müssen detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden. Wenn F&E-Projekte an Dritte ausgelagert werden, müssen die entsprechenden Verträge und Rechnungen aufbewahrt werden. Auch die Durchführung des Projekts muss auf der Grundlage eines Projektplans dokumentiert werden, der regelmäßig an den Projektfortschritt angepasst wird.

F&E-Aktivitäten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Rahmen des in der BSFZ-Bescheinigung beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsprojekts enthalten sind. Wenn die Ausgaben darüber hinausgehen oder sich auf ein anderes F&E-Projekt beziehen, können sie nicht als förderfähige Ausgaben berücksichtigt werden.

Bewertungsgrundlage

Die Summe der gemäß Kapitel 3 ermittelten erstattungsfähigen Ausgaben für ein Haushaltsjahr bildet die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage. Die maximale Bemessungsgrundlage für erstattungsfähige Ausgaben, die nach dem 27. März 2024 getätigt werden, beträgt 10 Millionen Euro pro Haushaltsjahr. Für Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2025 getätigt werden, wurde diese Grenze auf 12 Millionen Euro angehoben.

Der Forschungsfreibetrag beträgt in der Regel 25 % der Bemessungsgrundlage und damit maximal 2,5 Mio. EUR im Jahr 2025 und 3,0 Mio. EUR ab dem Jahr 2026.

Für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beträgt der Forschungsfreibetrag 35% der Bemessungsgrundlage, d.h. maximal 3,5 Millionen Euro (ab 2026: 4,2 Millionen Euro).

Diese Erhöhung des Forschungsfreibetrags um 10 Prozentpunkte steht Unternehmen zur Verfügung, die unter die folgenden Größenkriterien fallen:

  • Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. EUR
  • Jährliche Bilanzsumme von nicht mehr als 50 Mio. EUR
  • Maximal 250 Mitarbeiter

Wenn andere Subventionen oder staatliche Beihilfen verfügbar sind, können die entsprechenden Ausgaben nicht berücksichtigt werden (Kumulierungsausschluss). Der Gesamtbetrag der gewährten staatlichen Beihilfen, einschließlich der Forschungszulage, darf einen Höchstbetrag von 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsprojekt nicht überschreiten.

Verbundene Unternehmen können ebenfalls eine Forschungszulage beantragen. Sowohl die maximale Bemessungsgrundlage von 10 Mio./12 Mio. EUR als auch die Grenzen der KMU-Verordnung und der Höchstbetrag von 15 Mio. EUR gelten für die gesamte Unternehmensgruppe und nicht für jedes einzelne Unternehmen innerhalb einer Gruppe.

 

 

 

Bewerbungsverfahren

Das Forschungszulagengesetz sieht ein zweistufiges Verfahren für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage vor:

  1. Antrag auf eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ – Bescheinigungsstelle Forschungszulage)

Zunächst muss eine Förderfähigkeitsbescheinigung für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt bei der Bescheinigungsstelle für Forschungsförderung (BSFZ) beantragt werden. Der Antrag wird über die Website des BSFZ eingereicht. Die BSFZ-Bescheinigung kann auch nach Beginn des F&E-Projekts beantragt werden. Das BSFZ prüft, ob ein förderfähiges F&E-Projekt vorliegt.

Der Antrag muss unter anderem die folgenden Informationen enthalten:

  • Beschreibung des Inhalts des FuE-Projekts
  • Zeitlicher, personeller und finanzieller Umfang des F&E-Projekts
  • Grad der Innovation / Abgrenzung vom Stand der Technik
  • Details für jedes gebrauchte Wirtschaftsgut – Name, Hersteller, Modellbezeichnung
    (nur wenn eine Abschreibung geltend gemacht werden soll).

Das BSFZ sollte seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten bekannt geben.

  1. Antrag auf Forschungsfreibetrag, der vom zuständigen Finanzamt festgelegt wird

Im zweiten Schritt muss der Forschungsfreibetrag bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dieser Antrag kann erst nach Ablauf des Geschäftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Ausgaben für das förderfähige F&E-Projekt angefallen sind, spätestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Forschungszulage entstanden ist.

Der Forschungsfreibetrag wird auf der Basis eines Steuerjahres und nicht in Bezug auf ein bestimmtes F&E-Projekt beantragt – das bedeutet, dass bei mehrjährigen F&E-Projekten für jedes Steuerjahr ein Antrag auf den Forschungsfreibetrag beim Finanzamt eingereicht werden muss.

Die Forschungszulage wird über ein elektronisches Antragsformular auf dem Online-Portal “ELSTER” beantragt.

 

Zahlung und steuerliche Behandlung des Forschungsfreibetrags

Die im Bescheid über die Forschungszulage (zweite Stufe) angegebene Forschungszulage wird als Steuergutschrift gezahlt.

Das bedeutet, dass er bei der nächsten Erstveranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer in voller Höhe auf die veranlagte Steuer angerechnet oder, wenn aufgrund von Verlusten keine Steuer zu zahlen ist, als Zuschuss ausgezahlt wird. Diese Regelung bedeutet zum Beispiel, dass auch Existenzgründer, die oft Anfangsverluste machen, liquiditätsmäßig vom Forschungsfreibetrag profitieren können.

Bei Personengesellschaften wird der Forschungsfreibetrag gesondert und einheitlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel ermittelt und im Rahmen der Veranlagung der Gesellschafter angerechnet oder ausgezahlt.

Nach Ansicht der Steuerbehörden ist die Forschungszulage selbst nicht steuerpflichtig.

Berechnungsbeispiel

Angenommen, eine unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die KMU-Grenze überschreitet, hat in einem Jahr förderfähige Ausgaben in Höhe von 100.000 EUR:

  • Lohnkosten für zwei Mitarbeiter, die ausschließlich an dem F&E-Projekt arbeiten, in Höhe von 80.000 EUR (inkl. Sozialabgaben),
  • Kauf einer Maschine, die ausschließlich intern für das F&E-Projekt verwendet wird (Nutzungsdauer 10 Jahre, Anschaffungskosten 200.000 EUR)

Der Forschungsfreibetrag beläuft sich somit auf 25.000 EUR (25% von 100.000 EUR) und wird auf die Körperschaftssteuer angerechnet.

Beginnt das F&E-Projekt nach dem 31. Dezember 2025, beträgt der Forschungsfreibetrag 25% von 120.000,00 EUR, also 30.000,00 EUR, da zusätzlich die pauschalen Gemeinkosten von 20% berücksichtigt werden können.

Anmerkung:

Das Vorstehende entspricht der Rechtslage zum 31. Oktober 2025.

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